Förderungen

Eine Übersicht aller Förderungen.

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20 Prozent Steuerbonus für energetische Sanierungen

Wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch sanieren, können Sie einen Teil der Kosten über das Finanzamt zurückholen. Insgesamt lassen sich über einen Zeitraum von drei Jahren maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen. Bei einer Förderrate von 20 Prozent entspricht das Sanierungskosten von 200.000 Euro.

Im Überblick: Steuerbonus für energetische Sanierungen

  • Gilt seit 2020 für selbstgenutztes Eigentum (Gebäude älter als 10 Jahre)
  • Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung, die auch im BEG als förderwürdig eingestuft sind.
  • 20 % der Investitionskosten (maximal 200.000 Euro) lassen sich über einen Zeitraum von drei Jahren als Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld abziehen.

Für welche energetischen Sanierungen gilt der Steuerbonus?

Bislang können private Haus- und Wohnungsbesitzer bereits Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Anrechenbar sind hier allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten.

  • Für Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr möglich.
  • Seit 2020 ist es auch möglich, die kompletten Kosten (Material und Lohn) einer energetischen Sanierungsmaßnahme − wie beispielsweise dem Einbau einer neuen Heizung oder der Dämmung von Gebäudeteilen − bei der Steuer geltend zu machen.
  • Außerdem bekommen Sie mit dem neuen Steuerbonus für energetische Sanierungen deutlich mehr Geld vom Staat zurück. Insgesamt lassen sich 20 % der anfallenden Gesamtkosten über einen Zeitraum von drei Jahren von Ihrer Steuerlast abziehen.

Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und wird in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt („Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“). Technische Voraussetzungen finden sich in der zugehörigen energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Tipp

Nutzen Sie auch die anderen staatlichen Förderungen für Ihre energetische Modernisierung und sparen Sie so noch mehr Geld! Einen Überblick über die aktuellen Förderungen erhalten Sie hier.

Für diese energetischen Sanierungen (Material und Lohn) bekommen Sie die Steuerermäßigung

  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage (sofern sie älter als zwei Jahre ist)
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Austausch der Fenster oder Außentüren
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Beauftragung eines Energieberaters für Fachplanung und Baubegleitung

Es ist möglich, einzelne Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen, aber auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Vom neuen Steuerprogramm profitieren private Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen.

Wie viel Geld bekomme ich?

Insgesamt können Sie sich im Laufe von drei Jahren 20 % der Investitionskosten vom Finanzamt zurückholen. Das funktioniert so:

  • Im und 2. Kalenderjahr nach der Beantragung wird die Einkommensteuer um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt – und zwar bis zu einer Summe von maximal 14.000 Euro pro Jahr.
  • Im Kalenderjahr können Sie weitere 6 % der Aufwendungen geltend machen – und zwar bis zu einer Summe von maximal 12.000 Euro.

Im Laufe von drei Jahren können Sie so bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen (bei maximalen Investitionskosten von 200.000 Euro).

Bei einer beispielhaften neuen Dämmung mit Kosten in Höhe von 12.000 Euro könnten Sie sich so insgesamt 2.400 Euro von der Steuer zurückholen:

  • 7 % im ersten Jahr: 840 Euro
  • + 7 % im zweiten Jahr: 840 Euro
  • + 6 % im dritten Jahr: 720 Euro
  • = Steuerersparnis insgesamt (20 %): 2.400 Euro

Welche Voraussetzungen gelten?

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei der sanierten Immobilie handelt es sich um ein selbstgenutztes Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung innerhalb der EU, die Sie selbst bewohnen.
  • Die sanierte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen mit dem ausgefüllten Vordruck des Bundesfinanzministeriums bescheinigt und eine ordentliche Rechnung ausstellt. Grundsätzlich gilt: Förderfähig sind alle Einzelmaßnahmen, die auch im BEG als förderwürdig eingestuft sind.
  • Sie können die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht doppelt bei der Steuer einreichen. Es ist also nicht möglich, sie außerdem noch als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigungen geltend zu machen.

Wichtig:

Sie dürfen die Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme nicht einerseits bei der Steuererklärung geltend machen und zusätzlich für dieselbe Maßnahme öffentliche BEG-Fördermittel in Anspruch nehmen.

Hier müssen Sie sich für eine der beiden Förder-Varianten entscheiden.

Für welchen Zeitraum gilt die Steuerermäßigung?

Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Zeit genug also, um sich vor der geplanten Sanierung umfassend zu informieren und die Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen.

Die Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme machen Sie jeweils ab dem Kalenderjahr bei der Steuererklärung geltend, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde.

Wie beantrage ich die Steuerermäßigung?

Steuerpflichtige beantragen die Steuerermäßigung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Finanzämter prüfen anschließend, ob die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt wurden oder nicht.

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Kurz-Info Fenster&Türen: Förderungen und Voraussetzungen

Grundlagen aus dem „BEG“ Bundesförderungen für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM)

1. KfW: Förderung von Einzelmaßnahmen

Materialanforderungen:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren –> maximaler U-Wert 0,95 W/(m² K)
  • Haustür –> maximaler U-Wert 1,3 W/(m² K)
  • Finanzierung über KfW Darlehen ab 0,01%

2. Förderung von Einzelmaßnahmen

Materialanforderungen:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren –> maximaler U-Wert 0,95 W/(m² K)
  • Haustür –> maximaler U-Wert 1,3 W/(m² K)
  • Fördersatz: auf die Einzelmaßnahme: 15% (zzgl. 5% mit Sanierungsfahrplan)

3. Richtlinien einer Sanierung „ohne“ Förderungen (GebäudeEnergieGesetz GEG 2020)

Was regelt das Gesetz im Baubestand? Was gilt bei Änderung der Gebäudehülle?

Wer über 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes – Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken – energetisch verändert, muss den Wärmedurchgang der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß den Anforderungen des GEG begrenzen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht übersteigen.

Materialanforderungen:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren –> maximaler U-Wert 1,30 W/(m² K)
  • Haustür –> maximaler U-Wert 1,8 W/(m² K)

4. Steuerbonus für die Sanierung – das müssen Eigentümer wissen

Sanierungskosten richtig von der Steuer absetzen

Wer Haus oder Wohnung energetisch saniert, kann die Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Dieser Steuerbonus für die Sanierung gilt 10 Jahre lang – von 2020 bis Ende 2029. Der Steuerbonus kann von Eigentümer, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden.

Insgesamt ist verteilt über drei Jahre ein Steuerbonus von 20 Prozent möglich. Das funktioniert so:

  • Die Einkommensteuer wird im ersten und zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Sanierungskosten ermäßigt – maximal um je 14.000 Euro.
  • Im dritten Kalenderjahr können Eigentümer nochmal sechs Prozent ihrer Sanierungskosten geltend machen – maximal 12.000 Euro.
  • Insgesamt ist für jedes Haus/Wohnung eine Förderung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten möglich – maximal können innerhalb von drei Jahren 40.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Das entspricht förderfähigen Kosten von maximal 200.000 Euro, die begünstigt werden.
  • Die Immobilie ist älter als zehn Jahre und deshalb grundsätzlich begünstigt.

Materialanforderungen:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren –> maximaler U-Wert 0,95 W/(m² K)
  • Haustür –> maximaler U-Wert 1,3 W/(m² K)

Beispiel

Hausbesitzer A hat 2024 für seine selbstgenutzte Immobilie (erbaut 1990) Fenster&Haustüre für 35.000 € als energetische Sanierungsmaßnahme in Auftrag gegeben. Die Arbeiten wurden im Juni 2024 abgeschlossen.

Berechnung der Steuerermäßigung: Gesamtbetrag der Aufwendungen: 35.000 €

Steuerabzug bei Abschluss der Maßnahme 2024:

35.000 € × 7 % = 2.450 € werden von der Jahressteuerschuld abgezogen.

Steuerabzug im Jahr 2025:

35.000 € × 7 % = 2.450 €  werden von der Jahressteuerschuld abgezogen.

Steuerabzug im Jahr 2026:

35.000 € × 6 % = 2.100 €  werden von der Jahressteuerschuld abgezogen.

Anmerkung: Es können hier in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt Steuern in Höhe von 7.000 € gespart werden. Für die Immobilie verbliebe also noch ein Steuerermäßigungsbetrag von 33.000 € für spätere energetische Sanierungen. Damit dieser allerdings ausgeschöpft werden kann, müssen weitere Maßnahmen der energetischen Sanierung spätestens am 31.12.2029 abgeschlossen sein.

Alle oben aufgeführte Informationen, sollen Ihnen nur verdeutlichen, wie eine Investition in energetische Sanierungen zum derzeitigen Zeitpunkt, für Sie aussehen könnte und welche Regularien eingehalten werden müssen!

Eine Berechnung der steuerlichen Vorteile und dessen Eintreten obliegt alleine der Finanzverwaltung und den Steuerberatern und für dessen Eintreten wird keine Haftung übernommen! Die aufgeführten Informationen zu BEG, GEG, KfW, Bafa, stammen von deren Internetseite und für dessen Eintreten und Richtigkeit, kann keine Garantie übernommen werden!

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